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BPatG, 25.06.2002 - 27 W (pat) 184/01 |
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- BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96
Lions
Auszug aus BPatG, 25.06.2002 - 27 W (pat) 184/01
Darüberhinaus besteht auch keine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, denn die jüngere Marke, die entgegen der Auffassung der Widersprechenden nicht durch den Bestandteil "Brant" geprägt wird (vgl. jetzt allgemein BGH GRUR 2000, 233, 234 f. - RAUSCH/ELFI RAUCH; für den hier maßgeblichen Modebereich vgl. bereits BGH GRUR 1999, 241, 244 - LIONS; ferner BpatGE 44, 53 - "Noelle Claris/CLARIS) unterscheidet sich von der älteren Marke schon durch den zusätzlich enthaltenen Vornamen "Tony". - BGH, 08.07.1999 - I ZB 49/96
Prägende Wirkung des Gesamteindrucks einer Marke
Auszug aus BPatG, 25.06.2002 - 27 W (pat) 184/01
Darüberhinaus besteht auch keine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, denn die jüngere Marke, die entgegen der Auffassung der Widersprechenden nicht durch den Bestandteil "Brant" geprägt wird (vgl. jetzt allgemein BGH GRUR 2000, 233, 234 f. - RAUSCH/ELFI RAUCH; für den hier maßgeblichen Modebereich vgl. bereits BGH GRUR 1999, 241, 244 - LIONS; ferner BpatGE 44, 53 - "Noelle Claris/CLARIS) unterscheidet sich von der älteren Marke schon durch den zusätzlich enthaltenen Vornamen "Tony". - BGH, 09.07.1998 - I ZB 37/96
"Holtkamp"; Rechtserhaltende Benutzung einer kennzeichnungskräftigen Einwortmarke …
Auszug aus BPatG, 25.06.2002 - 27 W (pat) 184/01
Einer solchen (neuen) Glaubhaftmachung bedurfte es deshalb, weil unter den Zeitraum nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG, für den die Markeninhaberin mangels einer Einschränkung ihrer Nichtbenutzungseinrede ebenfalls die rechtserhaltende Benutzung bestritten hat (…vgl. Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 43 Rn. 21), jede einer Entscheidung über den Widerspruch vorausgehende Fünf-Jahres-Periode fällt (vgl. BGH GRUR 1999, 54, 55 f. - Holtkamp). - BPatG, 20.02.2001 - 24 W (pat) 172/99
Durch Änderung der Rechtsprechung bedingte Reduzierung markenrechtlicher …
Auszug aus BPatG, 25.06.2002 - 27 W (pat) 184/01
Darüberhinaus besteht auch keine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, denn die jüngere Marke, die entgegen der Auffassung der Widersprechenden nicht durch den Bestandteil "Brant" geprägt wird (vgl. jetzt allgemein BGH GRUR 2000, 233, 234 f. - RAUSCH/ELFI RAUCH; für den hier maßgeblichen Modebereich vgl. bereits BGH GRUR 1999, 241, 244 - LIONS; ferner BpatGE 44, 53 - "Noelle Claris/CLARIS) unterscheidet sich von der älteren Marke schon durch den zusätzlich enthaltenen Vornamen "Tony".